AGB

  1. Allgemeines

1.1. – Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart, gelten für alle Projektaufträge an Innowerk und den damit verbundenen Dienstleistungen von Innowerk ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Projektaufträge (nachfolgend «AGB»).

1.2. – Als Projektauftrag im Sinne dieser AGB gilt jeder mündliche und schriftliche Vertrag zwischen Innowerk und einem Vertragspartner über die Erstellung von Kommunikationslösungen jeglicher Art.

1.3. – Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, sofern und soweit Innowerk dies schriftlich bestätigt hat.

1.4. – Innowerk behält sich vor, Aufträge abzulehnen, die ihren ethischen Grundsätzen nicht entspricht oder welche die Übertretung von gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

  1. Zustandekommen des Projektauftrags

Ein Projektauftrag kommt rechtswirksam zustande, wenn der Vertragspartner die schriftliche Offerte der Innowerk innerhalb der Gültigkeitsdauer der Offerte (soweit nicht anders vereinbart 1 Monat ab Zustellung) in schriftlicher oder in mündlicher Form akzeptiert. Der rechtsgültig zustande gekommene Projektauftrag verpflichtet Innowerk zur ordentlichen Erbringung der vereinbarten Leistungen und den Vertragspartner zur termingerechten Zahlungsleistung.

  1. Leistung und Pflichten von Innowerk

3.1 – Innowerk verpflichtet sich, den Auftrag gemäss schriftlicher Offerte zu erfüllen und qualifizierte Mitarbeiter bereitzustellen und einzuplanen.

3.2 – Innowerk hat seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, wenn der Auftrag gemäss Leistungsinhalt der angenommenen Offerte ausgeführt und das daraus resultierende Vertragsprodukt zur Versendung oder Anwendung gebracht oder zur Online-Stellung geliefert worden ist. Das Risiko der Übermittlung oder Online-Verfügbarkeit (z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung, Wartungsunterbrüche), gleich mit welchen Medien übermittelt wird, trägt der Vertragspartner.

3.3 – Alle Arbeitsunterlagen, welche vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, werden von Innowerk sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt.

3.4 – In den jährlichen Gebühren ist inkludiert, dass Innowerk dem Kunden Serverspeicher für die Webseite zur Verfügung stellt. Die Wahl des Anbieters liegt ausschliesslich bei Innowerk. Dem Kunden kann kein Zugriff zur Server-Administration gewährt werden und, insofern nicht anders festgehalten, richtet Innowerk Server mit den eigenen Grundeinstellungen und Domains auf den eigenen Namen registriert ein.

  1. Leistung und Pflichten des Vertragspartners

4.1 – Der Vertragspartner ist soweit als nicht anders vereinbart verpflichtet, alle für die Auftragserfüllung benötigten Unterlagen und Inhalte (Texte, Übersetzungen, Grafiken, Fotos, Daten usw.; (nachfolgend: «Inhalte und Daten») Innowerk, digital und in benötigter Qualität, zur Verfügung zu stellen.

4.2 – Bei Kürzung des gemäss Projektauftrag vereinbarten Auftragsvolumens durch den Vertragspartner um mehr als 10% oder bei massgeblicher Verschiebung des geplanten Projekts besprechen die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen eine angemessene Entschädigung für den Honorarausfall von Innowerk wie vor allem für die von ihr bereitgestellten Kapazitäten zur Ausführung des ursprünglich vereinbarten Projektauftrages/-planes.

4.3 – Der Vertragspartner wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt, Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit Innowerk erteilen.

  1. Lieferbedingungen

5.1 – Lieferfristen und Liefertermine sind für Innowerk nur verbindlich, wenn der Vertragspartner etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäss erfüllt hat und die Termine von Innowerk schriftlich bestätigt worden sind. Zudem ist Innowerk nicht zu belangen, wenn die Verzögerung durch Dritte verschuldet wird.

5.2 – Kann auf Grund einer Verzögerung auf Seiten des Vertragspartners eine fristgerechte Termineinhaltung durch Innowerk nicht mehr gewährleistet werden, hat Innowerk das Recht, unter Würdigung der eigenen Verfügbarkeit, die neuen Lieferungstermine festzusetzen.

5.3 – Verzögern sich seitens des Vertragspartners terminlich fixierte Anlieferungen, die für die geplante Weiterarbeit zwingend notwendig sind (z.B. Feedbacks, Lieferung von Inhalten & Daten), kann Innowerk nach einmaliger Abmahnung Zusatzkosten für bereits eingeplante aber nicht ausgelastete Ressourcen geltend machen. In diesem Fall sind von Innowerk vorgängig gemachte Terminzusagen unverbindlich und sind neu zu vereinbaren. Der Vertragspartner haftet im Übrigen auch für sämtliche weiteren Schäden, die aus ihm zu verantwortenden Verzögerungen resultieren.

5.4 – Gerät Innowerk mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, kann der Vertragspartner unter schriftlicher Mitteilung an Innowerk vom Vertrag zurücktreten.

5.5 – Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschliesslich Vorleistung und Material) verlangt werden.

  1. Vergütung

6.1 – Eine erste Besprechung sowie sachdienliche Verhandlungen sind kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich.

6.2 – Die vom Vertragspartner zu entrichtende Vergütung wird grundsätzlich im Projektauftrag separat vereinbart. Sollte in Einzelfällen eine solche Vereinbarung fehlen oder zusätzliche Dienstleistungen hinzukommen, so ist Innowerk berechtigt, ihre Leistung nach branchenüblichen Stundensätzen nach Aufwand abzurechnen.

6.3 – Für Zusammenkünfte, welche nicht in den Räumlichkeiten von Innowerk stattfinden, stellt Innowerk Spesen in Rechnung. In Abhängigkeit der Entfernung (Auto-Kilometer) und der Projektphase werden die anfallenden Spesen zusätzlich zur Vergütung verrechnet. öV-Spesen werden zu 2. Klasse-Tarifen abgerechnet.

6.4 – Die geschuldeten Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer und Spesen. Vergütungen sind ohne Abzüge spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

6.5 – Bei Teilnahme an einem Submissionsverfahren der offenen oder begrenzten Ausschreibung (Präsentation) ist Innowerk gehalten, dem potenziellen Vertragspartner die Höhe des Präsentationshonorars, inklusive Kosten Dritter und Reisespesen, vor Annahme des Präsentationsauftrages schriftlich bekannt zu geben, sofern der potenzielle Vertragspartner nicht von sich aus ein Präsentationshonorar in Aussicht stellt.

6.6 – Die Nutzungsrechte an präsentierten Vorschlägen oder Teilen davon verbleiben bei Innowerk. Sie dürfen vom potenziellen Vertragspartner nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch Innowerk und erst dann genutzt werden, wenn das vereinbarte Entgelt vollständig und fristgerecht geleistet wurde.

6.7 – Soweit Vorschläge eines Submittenten zur Ausführung gelangen, wird das vereinbarte und/oder geleistete Präsentationshonorar angemessen angerechnet.

6.8 – Schadenersatzpflichtig wird, wer Arbeiten in Verletzung der vereinbarten Vergaberegeln vergibt, unrichtige Angaben über kostenbildende oder konzeptrelevante Faktoren macht, Offerten oder Vorstudien für anderweitige Ausführung mit einer anderen Auftragnehmerin verwendet oder detaillierte Leistungsverzeichnisse weitergibt, um eine Konkurrenzofferte einzuholen.

6.9 – Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem im Projektauftrag separat vereinbarten Plan. Liegt kein solcher Plan vor, so ist Innowerk berechtigt, nach jeder Projektphase die erbrachten Leistungen zu fakturieren.

6.10 – Bei Zahlungsverzug ist Innowerk berechtigt, Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 5% zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens wird ausdrücklich vorbehalten. Bei Zahlungsverzug oder wenn Innowerk von Zahlungsschwierigkeiten des Vertragspartners erfährt bzw. bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners, ist Innowerk berechtigt, die weitere Leistungserbringung von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder ganz zu unterlassen. Der Zahlungsanspruch, auch für diese unterlassene Leistung, bleibt dessen ungeachtet bestehen.

6.11 – Bei Budgetbeträgen über CHF 10’000 (exkl. MWST) Franken ist Innowerk berechtigt, nach Genehmigung der Offerte Teilzahlungen in Rechnung zu stellen.

  1. Gewährleistung

7.1 – Innowerk verpflichtet sich, für die im Rahmen des Projektauftrags zu erbringenden Leistungen die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und bei der Projektumsetzung nur gewissenhaft ausgewählte und sorgfältig instruierte Mitarbeiter beizuziehen.

7.2 – Nach Fertigstellung und Erhalt des Projektergebnisses hat der Vertragspartner dieses sofort zu prüfen und allfällige Mängel Innowerk umgehend mit detaillierter Beschreibung schriftlich anzuzeigen (ordentliche Mängelprüfung). Spätestens mit Livestellung oder anderweitiger Verwendung gilt das Projektergebnis als genehmigt und abgenommen. Für Mängel, die bei der ordentlichen Mängelprüfung nicht erkennbar waren, besteht während einer Frist von 10 Tagen ab Ablieferung des Projektergebnisses, ein Anspruch auf Gewährleistung, sofern die Mängelrüge umgehend nach Mängelentdeckung angezeigt wird.

7.3 – Innowerk hat das Recht und die Pflicht, die unter die Gewährleistung fallenden Mängel durch wiederholte Nachbesserung zu beheben und die vereinbarungsgemäss geschuldete Qualität so zu erreichen. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wird hiermit soweit als gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.

7.4 – Die vertragliche Haftung von Innowerk aus Rechts- und Sachgewähr beschränkt sich auf den Umfang des Auftragshonorars beziehungsweise des Werklohnes. Jede weiter gehende vertragliche Haftung fällt weg. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.

7.5 – Der Vertragspartner trägt die alleinige Verantwortung für Inhalt, Qualität und Wahrheitsgehalt der von ihm zur Verfügung gestellten und von Innowerk im Projekt verwendeten Inhalte. Der Vertragspartner leistet Gewähr dafür, dass die Inhalte und Informationen weder direkt noch indirekt (d.h. gewerbliche Schutzrechte oder gegen wettbewerbsrechtliche (UWG, PBV), presserechtliche, und weitere Bestimmungen (wie Lotterie-, Spielbanken-, Straf-, Heilmittel-, Alkohol-, Lebensmittelgesetz usw.) und Grundsätze (wie Grundsätze der Lauterkeitskommission) der Schweiz verstossen.

7.6 – Macht ein Dritter berechtigterweise die Verletzung von Rechten geltend, welche einer Vertragspartei bekannt oder für sie erkennbar waren, hat diese die jeweils andere Vertragspartei für die ihr daraus entstandenen Kosten schadlos zu halten.

7.7 – Die Vertragsparteien verpflichten sich im Falle von hierauf beruhenden Klagen oder sonstigen Ansprüchen Dritter sich bezüglich der Verteidigung hiergegen abzustimmen und gegenseitig zu unterstützen.

7.8 – Für die auf Wunsch oder Anordnung der Vertragspartnerin beigezogenen Dritten übernimmt Innowerk weder Sach- noch Rechtsgewähr noch haftet sie in irgendeiner Weise für die von diesen eingebrachten Leistungen, insbesondere bei Kostenüberschreitung oder Mängeln in der Ausführung. insbesondere über eine Verlinkung zu weiteren Inhalten und Plattformen) Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits-, Datenschutz oder Markenrechte verletzen noch gegen andere

7.9 – Die wiederkehrenden Kosten treten ab dem Datum der Annahme der Offerte in Kraft, sofern nicht anders schriftlich festgehalten wird. Die Kosten fallen unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder Teilnutzung an. 

Innowerk ist berechtigt, den Betrag in Rechnung zu stellen, auch wenn die Webseite nicht aufgeschaltet wird oder werden soll. Sollten Anzeichen vorliegen, dass der Kunde zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig werden könnte, ist Innowerk berechtigt, die offenen jährlichen Beträge oder Vergütungen für sonstige Dienstleistungen vorzeitig, auch als Akontozahlung, einzufordern.

  1. Haftungsmassstab

8.1 – Innowerk haftet ausschliesslich für Mängel, die nachweisbar von Innowerk zu vertreten sind und die rechtzeitig angezeigt wurden.

8.2 – Innowerk haftet für etwaige Schäden im Zusammenhang mit dem Projektauftrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Hilfspersonen ist auf Vorsatz beschränkt. Innowerk übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden, einschliesslich entgangenem Umsatz oder Gewinn oder andere Folgeschäden. In jedem Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Eintritt Innowerk bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste.

8.3 – Keine Haftung übernimmt Innowerk für Mängel, die nach branchenüblichen Toleranzen zu erwarten sind, so zum Beispiel bei Farb- und Massabweichungen.

8.4 – Für den Untergang von Unterlagen und Daten haftet die Auftragnehmerin nur bei grobem Verschulden, nicht jedoch im Fall von höherer Gewalt. Die Haftung beschränkt sich auf den Ersatz des Materialwertes zum Zeitpunkt des Untergangs.

8.5 – Der Vertragspartner haftet gegenüber Innowerk für Schäden, die schuldhaft durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung von seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung von „Inhalten und Daten“ oder sonstigen vertraglichen Verpflichtungen entstehen.

8.6 – Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Implementierung des durch Innowerk erarbeiteten Produkts, wird vom Vertragspartner getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Implementierung des Produkts oder das Produkt selbst gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstösst. Innowerk ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.

8.7 – Im Übrigen haftet alleine der Vertragspartner für Schäden die durch höhere Gewalt verursacht werden. 8.8 Innowerk haftet nicht bei Nichterreichen der durch den Auftraggeber gesetzten Ziele.

  1. Nutzungs- und Urheberrechte

9.1 – Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Vertragspartner – wenn nicht anders vermerkt – die von Innowerk individuell für den Vertragspartner im Rahmen des jeweiligen Auftrages geschaffenen Werke und die Nutzungsrechte für die vertraglich vereinbarte Dauer und den vereinbarten Umfang.

9.2 – Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich bei Innowerk und sind, falls sie bereits an den Vertragspartner übertragen wurden, von diesem an Innowerk zurückzuübertragen.

9.3 – Ohne anderweitige Vereinbarung, gilt das Nutzungsrecht nur für die Schweiz.

9.4 – Eine Weiterverwendung der Entwicklungsdaten (z.B. Bildmaterial, Source Code, etc.) oder deren Bearbeitung während und nach Vertragsende oder ausserhalb des Projektes durch den Vertragspartner ist ohne explizite schriftliche Vereinbarung nicht vorgesehen. Innowerk ist insbesondere nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden an den Vertragspartner herauszugeben. Wünscht der Vertragspartner die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Innowerk dem Vertragspartner Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Innowerk geändert werden.

9.5 – An generischen Werken (typischerweise von Innowerk selber entwickelte Software-Libraries wie z.B. Kompressions-, ImageResizing- oder XML-Parsing-Libraries), welche von Innowerk in das Projekt eingebracht und namentlich benannt werden, erteilt Innowerk dem Vertragspartner nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Entschädigung ein einfaches Nutzungsrecht für den definierten Einsatz- und Verwendungszweck. Diese generischen Werke können von Innowerk frei weiterverwendet werden.

9.6 – Der Vertragspartner kann davon ausgehen, dass die von Innowerk gelieferten Werke frei von Rechten Dritter sind. 9.7 An den vom Vertragspartner gelieferten Inhalten und Daten wird Innowerk ein Nutzungsund Bearbeitungsrecht für den im Rahmen dieses Projektes definierten Einsatz- und Verwendungszweck erteilt. Alle Rechte an auf dieser Basis von Innowerk erstellten Erzeugnissen verbleiben beim Vertragspartner.

  1. Interessenwahrung/Geheimhaltung

10.1 – Sowohl Innowerk als auch der Vertragspartner verpflichten sich, die ihnen im gegenseitigen Kontakt zukommenden Informationen und Unterlagen geheim zu halten, nicht weiterzuverbreiten, weder teilweise noch ganz an Aussenstehende weiterzugeben, zugänglich zu machen oder für Aussenstehende zu verwenden. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Vertrag bzw. in den AGB sowie weitergehende Geheimhaltungsvereinbarungen oder – vorschriften.

10.2 – Involvierte Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Dritte müssen über die Geheimhaltungspflicht informiert und in geeigneter Weise in diese eingebunden werden.

10.3 – Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der ersten Kontaktaufnahme und bleibt über die Dauer einer allfälligen Zusammenarbeit hinaus bestehen.

10.4 – Im Fall einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird für jede Verletzungshandlung eine Konventionalstrafe von CHF 10’000 sofort fällig. Weiter gehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

10.5 – Nicht als geheim gelten die von der Auftragnehmerin geschaffenen Kommunikationsmittel, die für die Nutzung im öffentlichen Raum freigegeben wurden.

10.6 – Entsprechende Verpflichtungen treffen den Vertragspartner in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Innowerk. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

10.7 – Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass anonymisierte Endbenutzer-Daten (u.a. Tracking), die das Nutzungsverhalten betreffen, von Innowerk gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes oder zur Beratung des Vertragspartners erforderlich ist. Die erhobenen Daten kann Innowerk auch zur Beratung ihrer Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke nutzen. Innowerk wird diese Daten ohne Einverständnis des Vertragspartners oder gesetzlicher und behördlicher Verpflichtung nicht an Dritte weiterleiten.

10.8 – Nach Abschluss des Auftrages oder bei vorzeitiger Auflösung werden vertrauliche Informationen auf Dokumenten oder Datenträgern unaufgefordert zurückgegeben und – sofern auf eigenen Systemen gespeichert – gelöscht, bzw. vernichtet.

  1. Eigenwerbung

Nach rechtsgültigem Zustandekommen des Projektauftrags, kann Innowerk im Rahmen ihrer Marketingkommunikation über das Projekt mit dem Vertragspartner berichten, z.B. auf ihren Referenzlisten, auf inno-werk.com und eigenen Social Media Präsenzen, anlässlich von persönlichen Präsentationen und im Rahmen von Presse-Mitteilungen. Ebenfalls kann Innowerk abgeschlossene Projekte bei Branchen-Wettbewerben (Awards) einreichen. Im Falle einer Presse-Mitteilung unterbreitet Innowerk dem Vertragspartner diese vorgängig zur Kontrolle. Jegliche Werbung und öffentliche Kommunikation muss jedoch dem Wahrheits- und Klarheitsgebot entsprechen. Bei Web-/Mobilesites oder Mobile- Apps wird Innowerk im Impressum erwähnt und verlinkt. Art und Weise der Darstellung wird mit dem Vertragspartner gemeinsam definiert.

  1. Media-Planung und Media-Durchführung

12.1 – Beauftragte Projekte im Bereiche Media-Planung besorgt Innowerk nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet Innowerk dem Vertragspartner durch diese Leistungen nicht, sofern diese nicht mittels einer fundierten Analyse im Bereich Display- oder Response-Advertising und eines verbindlichen Performance-Forecasts geregelt worden sind. In diesem Zusammenhang sind jeweils die Einzelvereinbarungen auf Kampagnenbasis gültig.

12.2 – Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Innowerk nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Zudem wird eine Handlingpauschale in Rechnung gestellt. Für die Nichteinhaltung eines Schalttermins aufgrund eines verspäteten Zahlungseingangs haftet Innowerk nicht. Ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners gegenüber Innowerk entsteht dadurch nicht.

12.3 – Bei Buchungen in Fremdnetzwerken oder Partner-Publisher-Netzwerken (Affiliate-Programme o.Ä.) gelten deren Bestimmungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier kann Innowerk bei Fehlbuchungen oder Schadensersatzforderungen nicht haftbar gemacht werden.

  1. Beendigung der Zusammenarbeit

13.1 – Einzelaufträge erlöschen mit ihrer Erfüllung.

13.2 – Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Dies unter gleichzeitiger Abgeltung aller üblicherweise bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages verrechneter oder verrechenbarer Aufwendungen (Fixkosten, Honorare etc.). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Vertrag.

13.3 – Jede Partei ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die andere Partei einen Nachlassvertrag abschliesst, Gläubigerschutz beantragt oder wenn über sie der Konkurs eröffnet wird.

13.4 – Mit dem Ablauf des Vertrages gehen alle von Innowerk getätigten Erzeugnisse zu Innowerk zurück und Hosting-Dienstleistungen wie Domains, Webseite und E-Mails werden eingestellt. Mit der Kündigung entfallen alle Support-Leistungen. Der Vertrag läuft erst nach Ablauf der Kündigungsfrist aus.

  1. Vertragsänderung

14.1 – Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 14.2 Erweisen sich einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags als ungültig oder rechtswidrig, so Fall durch eine wirksame, möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke. wird die Gültigkeit des Vertrags im Zweifel davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

  1. Schlussbestimmung

15.1 – Auf die vorliegenden AGB sowie auf sämtliche mit Innowerk abgeschlossenen Projektaufträge oder andere Geschäfte findet ausschliesslich schweizerisches Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht, Anwendung.

15.2 – Für alle Streitigkeiten aus diesen AGB sowie den ihnen zugrundeliegenden Projektaufträgen oder anderen Geschäften sind unter Vorbehalt der gesetzlichen Rechtsmittel ausschliesslich die sachlich zuständigen Gerichte von Bern zuständig.

15.3 – Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB (einschliesslich dieser Bestimmung) sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

Bern, Dezember 2019